Taxitarifordnung

VERORDNUNG DES LANDRATSAMTES TRAUNSTEIN ÜBER BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN

 

Taxitarifordnung – vom 06.11.2017tarifordnung
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBI S. 159), folgende

Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Traunstein.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Traunstein und Berchtesgadener Land.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
1. Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises)
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag) 3,80 €
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 4,80 €

2. Mindestfahrpreis
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag) 4,00 €
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 5,00 €

3. Wartezeitpreis (Tarifstufe I) (0,20 € je 25,71s) 28,00 €/h
Der Wartezeitpreis wird während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (Wartezeitpreis/Stunde : Kilometerpreis) berechnet.

4. Kilometerpreis (Tarifstufe II)
a) 1. Kilometer 2,70 €
(0,20 € je 74,07m, Umschaltgeschwindigkeit 10,37 km/h)
b) ab dem 2. bis 5. Kilometer 1,80 €
(0,20 € je 111,11m, Umschaltgeschwindigkeit 15,56 km/h)
c) ab dem 6. Kilometer 1,60 €
(0,20 € je 125,00m, Umschaltgeschwindigkeit 17,50 km/h)

5. Zuschlägen nach Abs. 3
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Fahrpreise
1. Anfahrt in Zone I frei
2. Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
3. Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe II
4. Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I
nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II
zu Zielen in der Zone I oder in Richtung Zone I
in Zone II Tarifstufe I
in Zone I Tarifstufe II
(3) Zuschläge
1. Abholen oder Hinbringen hilfsbedürftiger Fahrgäste zur Wohnung einschließlich Gepäck 2,00 €

2. Gepäck
Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes
Gepäck je Stück 0,50 €
Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwägen frei

3. Tiere
a) Jedes frei transportierte Tier 2,00 €
b) Jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50
c) Blindenhunde frei

4. Fahrten mit Großraumtaxis ab dem fünften Fahrgast
unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen
pauschal 5,00 €

5. Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 15,00 €
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten, mindestens jedoch 6,00 €.
(6) Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone I) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten (mindestens jedoch 5,00 €).

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
(5) Großraumtaxis sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50kg Gepäck mitführen können.

§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere zur Krankenbeförderung, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PbefG(Sondervereinbarung) zulässig. Die Sondervereinbarung bedarf der Genehmigung des Landratsamts Traunstein.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe II zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,40 € pro Minute zu berechnen.
(4) Die Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorrauszahlung in Höhe des vorraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. Vorkasse kann angezeigt sein, wenn die Fahrt weit über das Pflichtfahrgebiet hinausgeht oder der Fahrgast den Eindruck erweckt, also ob er nicht zahlungsfähig sei.
(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von 50.- € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift des Unternehmens
2. Ordnungsnummer
3. Fahrtstrecke
4. Beförderungsentgelt
5. Steuersatz und Steuernummer
6. Datum und Uhrzeit
7. Unterschrift des Fahrers

§ 7 a Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.

§ 7 b erweiterte Beförderungspflicht
Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste sind, soweit sie es wünschen, einschließlich Gepäck bis in die Wohnung zu bringen, bzw. dort abzuholen.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehend Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PbefG handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxiverkehr -Taxitarifordnung- vom 23. September 2011 außer Kraft.

Traunstein, den 06.11.2017
Landratsamt Traunstein

Siegfried Walch
Landrat

Alle Angaben ohne Gewähr.