Taxiordnung

TAXIORDNUNG FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN

LANDRATSAMT TRAUNSTEIN 83278 Traunstein
SG 5.36-852/1-1 May.

Verordnung des Landratsamtes Traunstein über das Taxengewerbe

Taxiordnung

Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund von §47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), und §31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBI S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2006 (GVBI S. 159), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Traunstein.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf behördlich gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden. Die Standplätze sind durch Zeichen 229 des Verkehrszeichenkataloges gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den Standplätzen seines Betriebssitzes bereitzustellen.
(2) Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze und außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis des Landratsamtes Traunstein einzuholen. § 3 Abs. 5 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.

§ 3 Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen aufzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
(2) Jede Lücke an den Taxiständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.
(3) Auf den Standplätzen oder Nachrückplätzen aufgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein.
(4) Den an einem Taxistand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi. Diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigen Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme des Fahrtauftrages ist auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.
(6) Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an das nach Absatz 1 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist die Weitergabe eines Beförderungsauftrages unzulässig.
(7) Warten an einem unbesetzten Taxistand Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an dessen Spritze vorzufahren.
(8) An Taxiständen dürfen Fahrgäste abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1 wartende Taxen nicht behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu gewähren.
(9) Behördliche Anordnung über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von Taxiständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den Taxiständen nachzukommen.
(11) Taxen dürfen auf Taxiständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Das Bereithalten un der Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Landratsamt Traunstein zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Das Landratsamt Traunstein kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.
(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und dem Fahrpersonal einzuhalten.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Zusätzlich sind in jedem Taxi Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrbereiches, die dnicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.
(2) In den Taxen ist eine auszureichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder Ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 6 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
(3) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut eingeschaltet sein, daß der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.
(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.
(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.
(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der Wohnungstüre / vom Ausgangsort abzuholen und / oder an die Wohnungstüre / an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PbefG handelt ordnungswidrig und kann mit einer einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. September 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über das Taxengewerbe – Taxiordnung – vom 25. Februar 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Traunstein, Nr. 16 vom 9. Mai 2003) außer Kraft

Traunstein, 16.08.2007
Landratsamt Traunstein

Hermann Steinmaßl
Landrat

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